Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,457
OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23 (https://dejure.org/2024,457)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2024 - 3a N 11.23 (https://dejure.org/2024,457)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - 3a N 11.23 (https://dejure.org/2024,457)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,457) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Im Übrigen ist wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterschiede im Tatsächlichen von vornherein auch ohne Belang, dass der Senat im (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 - (juris Rn. 30, 32 u. 46) einen von der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg abweichenden Standpunkt zur Beachtlichkeit von Sichtverschattungen vertreten hat.

    Im Übrigen geht der Zulassungsantrag an dieser Stelle auch nicht darauf ein, dass sich der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) zu der Problematik bereits positioniert hat.

    Ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der hier fraglichen Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sind indes auch unter Berücksichtigung dessen nicht mit schlüssigen Argumenten im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, zumal der Senat die Revisionszulassungen gerade nicht mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet hat, ob der Kompensationserlass rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 54 bzw. Rn. 49).

    Unabhängig davon kommt hinzu, dass der Senat in den Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - mit der Problematik bereits befasst gewesen ist.

    Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

    Dabei setzt sie sich im Übrigen an dieser Stelle wiederum nicht damit auseinander, dass sich der Senat zu den fraglichen Bemessungsregeln bereits verhalten hat (vgl. Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 49 bzw. Rn. 44: "nachvollziehbar und nicht zu beanstanden").

    So geht - abweichend von dem dahingehenden Vorbringen im Zulassungsantrag - auch der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) keineswegs (pauschal) von der "Rechtmäßigkeit des Kompensationserlasses" als solchem und in seiner Gesamtheit aus (erste Frage); namentlich ist die Regelung in Ziffer I.1.

    Im Übrigen kann die Klägerin auch aus den von ihr ausdrücklich angesprochenen Revisionszulassungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Im Übrigen geht der Zulassungsantrag an dieser Stelle auch nicht darauf ein, dass sich der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) zu der Problematik bereits positioniert hat.

    Ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der hier fraglichen Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sind indes auch unter Berücksichtigung dessen nicht mit schlüssigen Argumenten im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, zumal der Senat die Revisionszulassungen gerade nicht mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage begründet hat, ob der Kompensationserlass rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 54 bzw. Rn. 49).

    Unabhängig davon kommt hinzu, dass der Senat in den Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - mit der Problematik bereits befasst gewesen ist.

    Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

    Dabei setzt sie sich im Übrigen an dieser Stelle wiederum nicht damit auseinander, dass sich der Senat zu den fraglichen Bemessungsregeln bereits verhalten hat (vgl. Urteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 49 bzw. Rn. 44: "nachvollziehbar und nicht zu beanstanden").

    So geht - abweichend von dem dahingehenden Vorbringen im Zulassungsantrag - auch der Senat in seinen Urteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) keineswegs (pauschal) von der "Rechtmäßigkeit des Kompensationserlasses" als solchem und in seiner Gesamtheit aus (erste Frage); namentlich ist die Regelung in Ziffer I.1.

    Im Übrigen kann die Klägerin auch aus den von ihr ausdrücklich angesprochenen Revisionszulassungen in den Senatsurteilen vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - (beide juris) nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

    Die Klägerin zeigt überdies auch nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise zumindest auf, dass und warum die von ihr beanstandeten Bemessungsregeln des Kompensationserlasses ohne die eingeforderten "nachvollziehbaren und transparenten Gewichtungsvorgaben" zu keinen vertretbaren Ergebnissen führen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Darin hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zugleich einen maßgeblichen Unterschied zu dem Fall gesehen, über den das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - (juris) zu entscheiden hatte ("anders als").

    Die Festlegung der Betragsspannen für Zahlungswerte je Meter Anlagenhöhe je Wertstufe, verbunden mit der Benennung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit (vgl. Ziffer II.3. a] [1] Satz 6 des Kompensationserlasses), beruht als naturschutzfachliche Einschätzung zur Bewertung und Quantifizierung der Kompensationsmaßnahmen gerade auf dem Umstand, dass es an konkreten gesetzlichen Vorgaben und anerkannten sonstigen Bewertungsmethoden fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2023 - OVG 3a A 37/23 und OVG 3a A 47/23 - juris Rn. 48, 49 bzw. Rn. 43, 44; jeweils mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 146, und OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 106 f.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2017 - 11 LA 26/17

    Nebenbestimmung zu einer zum Betrieb einer mobilen Hundeschule erteilten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Die zweite Frage kann zudem auch schon nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden, wie dies für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig aber erforderlich ist (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 17; Roth, in: Posser/Wolff/Decker [Hrsg.], BeckOK VwGO, 67. Ed., Stand: 1. Juli 2023, § 124a Rn. 76.1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 3 N 113.17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Syrien): Entfallen der Grundsatzbedeutung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - BVerwG 1 B 148/17 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 3 N 113.17 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die Klägerin keinen tragenden Rechtssatz bzw. keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32).
  • BVerwG, 21.11.2017 - 1 B 148.17

    Prognosemaßstäbe und Beweislastgrundsätze im Asylverfahren; Unterschiede bei der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 3a N 11.23
    Dies setzte voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - BVerwG 1 B 148/17 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2020 - OVG 3 N 113.17 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2024 - 7 N 1.24
    Bei dem Vorbringen der Klägerin, das aus dem Jahr 2001 stammende Landschaftsprogramm Brandenburg - als Grundlage für die Ableitung der Wertstufen - sei veraltet und bilde die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen der Landschaft nicht ab, handelt es sich im Wesentlichen nur um eine pauschale Behauptung, die nicht hinlänglich substantiiert und deshalb ebenfalls nicht geeignet ist, ernstliche Richtigkeitszweifel darzutun (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 7).

    Zudem bleibt unklar, inwiefern die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hierdurch betroffen sein könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 8).

    Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, derart offene, weithin abstrakte Rechtsfragen mehr oder weniger losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht